Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.1995

Geschäftszahl

95/20/0014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/01/0332 E 29. November 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe im versperrten Handschuhfach eines unversperrten PKW stellt keine sorgfältige Verwahrung einer Waffe im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG dar.