Verwaltungsgerichtshof
24.03.1997
95/19/1711
GRS wie 0915/53 E 9. Juni 1954 RS 1
Über einen Parteienvertreter kann nur dann eine Mutwillensstrafe wegen Einbringung eines Rechtsmittels verhängt werden, wenn erwiesen ist, daß dieser offenbar mutwillig dasselbe auf Grund einer generellen Ermächtigung, also ohne ausdrücklichen Auftrag für den in Betracht kommenden Rechtsfall eingebracht hat.