Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1997

Geschäftszahl

95/19/1711

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2807/53 E 23. September 1954 VwSlg 3500 A/1954 RS 2

Stammrechtssatz

Die im Paragraph 35, AVG vorgesehene Mutwillensstrafe kann auch gegen Bevollmächtigte verhängt werden, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind.