Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.04.1997

Geschäftszahl

95/19/1707

Rechtssatz

Die Einbringung eines Devolutionsantrages nach Ablauf der sechsmonatigen Frist gem Paragraph 73, AVG kann für sich alleine noch keine offensichtliche Mutwilligkeit darstellen. Ohne die Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens im konkreten Fall zu der Frage, ob der Rechtsvertreter von der vom Vertretenen beabsichtigten Zurückziehung des Antrages (hier: auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) wußte, als er den Devolutionsantrag einbrachte, und ohne Einräumung des Parteiengehörs hiezu durfte die Behörde die offensichtliche Mutwilligkeit des Vorgehens des Rechtsanwaltes vorliegendenfalls keinesfalls als erwiesen erachten.