Verwaltungsgerichtshof
18.04.1997
95/19/1707
Die in der Erhebung einer Säumnisbeschwerde allenfalls gelegene offenbare Mutwilligkeit wäre nur vom VwGH gem Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 35, erster Fall AVG mit Mutwillensstrafe zu ahnden, nicht aber von der Verwaltungsbehörde (Hinweis E VS 23.9.1969, 1683/67, VwSlg 7641 A/1969, zum gleichgelagerten Fall einer Ordnungsstrafe).