Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.04.1997

Geschäftszahl

95/19/1707

Rechtssatz

Die in der Erhebung einer Säumnisbeschwerde allenfalls gelegene offenbare Mutwilligkeit wäre nur vom VwGH gem Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 35, erster Fall AVG mit Mutwillensstrafe zu ahnden, nicht aber von der Verwaltungsbehörde (Hinweis E VS 23.9.1969, 1683/67, VwSlg 7641 A/1969, zum gleichgelagerten Fall einer Ordnungsstrafe).