Verwaltungsgerichtshof
18.04.1997
95/19/1707
GRS wie 0239/54 E 9. März 1955 RS 2
Es muß nicht nur die Absicht, die Behörde zu behelligen und das Bewußtsein der Zwecklosigkeit des Rechtsmittels gegeben sein, sondern es muß auch die Aussichtslosigkeit des Handelns offenbar, also für jedermann, dh für jede auch nur einigermaßen mit der Sache vertraute Person erkennbar gewesen sein.