Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.04.1997

Geschäftszahl

95/19/1707

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0239/54 E 9. März 1955 RS 2

Stammrechtssatz

Es muß nicht nur die Absicht, die Behörde zu behelligen und das Bewußtsein der Zwecklosigkeit des Rechtsmittels gegeben sein, sondern es muß auch die Aussichtslosigkeit des Handelns offenbar, also für jedermann, dh für jede auch nur einigermaßen mit der Sache vertraute Person erkennbar gewesen sein.