Verwaltungsgerichtshof
24.03.1997
95/19/1705
Hat die belangte Behörde Ermittlungen darüber unterlassen, ob der Beschwerdeführer (ein Rechtsanwalt) zum Zeitpunkt des Einbringens des Devolutionsantrages tatsächlich von der erfolgten Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides und einer Berufung durch den von ihm Vertretenen wußte, so ist der belangten Behörde ein Verfahrensfehler anzulasten, bei dessen Vermeidung sie zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Nur bei Zutreffen der genannten Voraussetzungen kann Paragraph 35, AVG herangezogen werden; ohne nähere Erhebungen über den Informationsstand des Beschwerdeführers für das Vorliegen des Tatbestandes der Mutwilligkeit auf Seiten des Beschwerdeführers konnte sich die belangte Behörde keineswegs auf "Offensichtlichkeit" des Mutwillens berufen.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
95/19/1710 E 18. April 1997
95/19/1709 E 18. April 1997