Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1997

Geschäftszahl

95/19/1311

Rechtssatz

Da die in Paragraph 6, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 verankerte Pflicht des Antragstellers, glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließungsgrund vorliegt, nicht so weit reicht, auch das Nichtvorliegen eines Sichtvermerksversagungsgrundes iSd Paragraph 10, Absatz eins, FrG 1993 darzutun, darf die belangte Behörde Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 nur nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens heranziehen, in dessen Rahmen sie von Amts wegen zu prüfen hat, ob der Fremde sich weiterhin in Österreich aufhielt. Die Partei trifft dabei die Pflicht, an den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

95/19/1312