Verwaltungsgerichtshof
24.03.1997
95/19/0792
Der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 ist nicht zu entnehmen, der Fremde habe von sich aus glaubhaft zu machen, daß der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus gestellt wurde. Das Vorliegen der Erfolgsvoraussetzung des Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 ist daher gemäß Paragraph 39, Absatz 2, erster Satz AVG von der Behörde von Amts wegen zu prüfen, wenn sie - wie hier - nicht aufgrund ihrer Vermutung, die Regelung des Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufenthaltsG 1992 solle umgangen werden, nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung vorgeht. Dabei trifft die Partei die Pflicht, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken.