Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.08.1995

Geschäftszahl

95/19/0075

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/05/18 95/19/0002 1

Stammrechtssatz

Bei einem "Putsch" handelt es sich nach dem allgemeinen Verständnis um einen mit staatsstreichähnlicher Technik durchgeführten Umsturz bzw Umsturzversuch zur Übernahme der Staatsgewalt, der idR von kleineren subalternen Gruppen (etwa von Militärs) durchgeführt wird, die im Gegensatz zu den Initiatoren eines Staatsstreichs noch nicht Teilhaber der Staatsgewalt sind (Hinweis Meyers enzyklopädisches Lexikon, neunte Aufl (1977) Band 19, 425). Ebenso wie beim Staatsstreich muß darin ein politisch motiviertes Vorgehen erblickt werden, ist die Aktion der Putschisten doch gerade gegen die Träger der jeweiligen Staatsgewalt gerichtet. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß derartige Umsturzversuche (im Falle ihres Mißlingens) strafrechtlich verfolgt werden. So stellt etwa auch das österreichische Strafrecht hier in Betracht kommende Verhaltensweisen unter Strafe (Hinweis Paragraph 242,, Paragraph 244,, Paragraph 246, sowie Paragraph 249 bis Paragraph 251, StGB); wegen des POLITISCHEN CHARAKTERS dieser Straftaten obliegt jedoch die Hauptverhandlung und Urteilsfällung darüber den Geschwornengerichten (Hinweis Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2,; Ziffer 3 und Ziffer 5, StPO in Verbindung mit Artikel 91, B-VG). Es kann somit aus der Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens (selbst unter Zugrundelegung der Rechtsordnung eines demokratischen Staates) alleine nicht ohne weiteres gefolgert werden, daß die Verfolgung einer Person nicht mit deren politischer Gesinnung in Zusammenhang stünde.