Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.1999

Geschäftszahl

95/18/1385

Rechtssatz

Die persönlichen Interessen der Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich, da sie in Bosnien Vater und Mutter verloren habe, ledig sei und in Österreich als nahe Verwandte ihren Bruder samt Familie habe, sind angesichts ihres noch nicht langen und überdies zur Gänze unrechtmäßigen Aufenthaltes in der Dauer von knapp sechs Monaten nicht so stark ausgeprägt, dass sie schwerer zu gewichten wären als das - durch dieses Fehlverhalten gravierend beeinträchtigte - öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, MRK) ein hoher Stellenwert zukommt (Hinweis E 2.3.1999, 97/18/0383).