Verwaltungsgerichtshof
20.12.1999
95/18/1385
Die persönlichen Interessen der Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich, da sie in Bosnien Vater und Mutter verloren habe, ledig sei und in Österreich als nahe Verwandte ihren Bruder samt Familie habe, sind angesichts ihres noch nicht langen und überdies zur Gänze unrechtmäßigen Aufenthaltes in der Dauer von knapp sechs Monaten nicht so stark ausgeprägt, dass sie schwerer zu gewichten wären als das - durch dieses Fehlverhalten gravierend beeinträchtigte - öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, MRK) ein hoher Stellenwert zukommt (Hinweis E 2.3.1999, 97/18/0383).