Verwaltungsgerichtshof
21.12.1995
95/18/1189
GRS wie VwGH E 1995/09/07 95/18/1190 2
Die Unterlassung der Mitteilung, daß eine Aktenkopie nicht übersendet werde, stellt für sich keine Verweigerung der Akteneinsicht dar, weil die Partei bzw deren Vertreter weiter die Möglichkeit haben, bei der Behörde in die Akten Einsicht zu nehmen.