Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1995

Geschäftszahl

95/17/0601

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1994/06/23 93/18/0313 1

(hier: Durch die aufhebende Vorstellungsentscheidung ist das rechtliche Interesse an einer Sachentscheidung über die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Vorstellung weggefallen.)

Stammrechtssatz

Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung, dh auf die Aufhebung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides, beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt vielmehr auch dann vor, wenn auf andere Weise als durch formelle Klaglosstellung das rechtliche Interesse an einer Sachentscheidung des VwGH weggefallen ist (Hinweis B 23.4.1991, 87/07/0058; E 2.10.1991, 88/07/0061, VwSlg 13504 A/1991). Diesfalls liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Bf gem Paragraph 56, VwGG nicht vor, vielmehr kommt der Grundsatz des Paragraph 58, VwGG zum Tragen, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem VwGH erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat (Hinweis B 23.3.1992, 91/19/0053).