Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.2000

Geschäftszahl

95/17/0480

Rechtssatz

Die fehlende klare Trennung des Spruches von sonstigen Bescheidbestandteilen macht den Bescheid dadurch allein nicht rechtswidrig (Hinweis Stoll, Kommentar zur BAO, 959 zu Paragraph 93, BAO).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

95/17/0481 E 24. Jänner 2000

95/17/0482 E 24. Jänner 2000