Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
24.01.2000
Geschäftszahl
95/17/0480
Rechtssatz
Durch einen Vorlageantrag gilt die Berufung gem § 207 Tir LAO zunächst als unerledigt und die Berufungsvorentscheidung verliert gem § 214 Abs 2 Tir LAO durch Erlassung des Berufungsbescheides jede selbständige Wirkung nach außen (Hinweis Stoll, Kommentar zur BAO, 2791 zum vergleichbaren § 289 BAO).
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
95/17/0481 E 24. Jänner 2000
95/17/0482 E 24. Jänner 2000