Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
24.02.1997
Geschäftszahl
95/17/0187
Rechtssatz
Sinn und Zweck der Regelung des § 1a Wr ParkometerG ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (Hinweis E 30.6.1993, 93/02/0109; E 29.9.1993, 93/02/0191; beide ergangen zu § 103 Abs 2 KFG).
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/17/0005
95/17/0461