Verwaltungsgerichtshof
18.10.2000
95/17/0180
Aus dem Inhalt und der Form der Erledigung (des Generalsekretärs) der Wiener Börsekammer, welche nicht die Bezeichnung als Bescheid aufweist, im Besonderen wegen des Fehlens der gem Paragraph 61, AVG erforderlichen Rechtsmittelbelehrung, des Gebrauchs der Wendung "es wird gebeten, den Beitrag zu überweisen" sowie der Verwendung der Grußformel "Mit vorzüglicher Hochachtung" lässt sich unter Anlegung des von der Rechtsprechung (Hinweis B VS 15.12.1977 934, 1223 aus 1973,, VwSlg 9458 A/1977; E 6.9.1995, 95/12/0195; E 29.3.1996, 96/02/0113) geforderten strengen Maßstabes hinsichtlich der Wertung dieser Erledigung als Bescheid nicht zweifelsfrei erkennen, ob die Beh normativ über die Beitragsbemessung und Beitragsvorschreibung entschieden oder dem Beitragsschuldner eine bloße Information über den Stand und die Fälligkeit der Beitragsverbindlichkeit gegeben hat. Für die Beurteilung, dass lediglich ein Auszug aus den Rechnungsbehelfen intendiert und zum Ausdruck gebracht wurde, spricht insb der Umstand, dass Paragraph 4, BörsefondsG 1993 die Einbringung der zu entrichtenden Börsefondsbeiträge im Verwaltungswege vorsieht. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Wertung der Erledigung als Rückstandsausweis über die Beitragsschuld naheliegend. Die Normativität der Erledigung erweist sich sohin zumindest als
zweifelhaft. Aus diesen Gründen ist das Fehlen der Bescheidbezeichnung essentiell und die in Rede stehende Erledigung der Wiener Börsekammer nicht als Bescheid zu werten.