Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.2000

Geschäftszahl

95/17/0180

Rechtssatz

Verwaltungsbehörden im organisatorischen Sinn können auch rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben oder behördliche Erledigungen vornehmen, die nicht in Bescheidform zu erlassen sind (Verfahrensanordnungen, Dienstaufträge oder organisatorische Maßnahmen). (Hinweis B VS 15.12.1977 934, 1223 aus 1973,, VwSlg 9458A/1977)