Verwaltungsgerichtshof
23.02.1996
95/17/0155
GRS wie 1204/79 E 12. Mai 1980 RS 4
Erst die Abwägung von Erschwerungs- und Milderungsgründen erlaubt die Strafbemessung. Die Begründung der Strafbemessung muss, will sie den Bescheid von einem Begründungsmangel freihalten, daher jeweils ausdrücklich auch zur Frage des Vorliegens von Milderungsgründen Stellung nehmen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
95/17/0156
95/17/0157
95/17/0162
95/17/0160
95/17/0161
95/17/0158