Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.1996

Geschäftszahl

95/17/0155

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1204/79 E 12. Mai 1980 RS 4

Stammrechtssatz

Erst die Abwägung von Erschwerungs- und Milderungsgründen erlaubt die Strafbemessung. Die Begründung der Strafbemessung muss, will sie den Bescheid von einem Begründungsmangel freihalten, daher jeweils ausdrücklich auch zur Frage des Vorliegens von Milderungsgründen Stellung nehmen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

95/17/0156

95/17/0157

95/17/0162

95/17/0160

95/17/0161

95/17/0158