Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.2000

Geschäftszahl

95/17/0043

Rechtssatz

Der Wr LAO ist keine Bestimmung zu entnehmen, wonach die Abgabenbehörden verpflichtet wären, natürliche oder juristische Personen, die keine Abgabenpflicht trifft, dem Abgabenverfahren beizuziehen. Eine der Nebenintervention im Sinne der Paragraphen 17, ff ZPO bzw der Streitverkündigung im Sinne des Paragraph 21, ZPO vergleichbare Bestimmung ist der Wr LAO fremd.