Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1995

Geschäftszahl

95/17/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/19 90/17/0406 2

Stammrechtssatz

Die Abweisung einer Berufung durch die Berufungsbehörde bedeutet, daß diese die erstinstanzliche Abgabenvorschreibung auch zum Inhalt ihres Abspruches gemacht hat; mit diesem Spruchinhalt ist der zweitinstanzliche Bescheid an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides getreten (Hinweis E 4.9.1992, 90/13/0164).