Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.1995

Geschäftszahl

95/17/0004

Rechtssatz

Der UVS hat dadurch gesetzwidrig gehandelt, daß er ohne gesetzlichen Grund von der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung absah. Für den Fall gesetzmäßigen Vorgehens hätte er im Hinblick auf den Unmittelbarkeitsgrundsatz des Paragraph 51 i, VStG bei seiner Entscheidung nur auf das Rücksicht nehmen dürfen, was in der Verhandlung vorgekommen ist.