Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.08.1997

Geschäftszahl

95/16/0328

Rechtssatz

Allein durch den Umstand, daß der Jahresabschluß schon vor der Erlassung des Berufungsbescheides mit dem ein gemäß Paragraph 200, Absatz eins, BAO erlassener vorläufiger Bescheid bestätigt wurde, "fertiggestellt und daher verfügbar" war, wird der Tatbestand des Paragraph 280, BAO keinesfalls erfüllt (Hinweis E 26.1.1994, 92/13/0097).