Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.1995

Geschäftszahl

95/16/0311

Rechtssatz

Ein allfälliger Rechtsirrtum des VwGH stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund dar (Hinweis B 27.1.1994, 93/15/0238-0241; B 27.4.1994, 94/01/0257, 0258); dies hat auch für den allfälligen Irrtum eines Parteienvertreters betreffend die Rechtsprechung des VwGH zu gelten.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

95/16/0312