Verwaltungsgerichtshof
03.10.1996
95/16/0288
Bei einer Mehrheit von Erwerbern ist unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 555, ABGB, Paragraph 899, ABGB und Paragraph 914, ABGB ein Erwerb zu gleichen Teilen anzunehmen. Bei einem solchen Rechtsverhältnis bezieht sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, die Leistung auf den der Anzahl der Erwerber entsprechenden Teil.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
95/16/0289