Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.1996

Geschäftszahl

95/16/0288

Rechtssatz

Bei einer Mehrheit von Erwerbern ist unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 555, ABGB, Paragraph 899, ABGB und Paragraph 914, ABGB ein Erwerb zu gleichen Teilen anzunehmen. Bei einem solchen Rechtsverhältnis bezieht sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, die Leistung auf den der Anzahl der Erwerber entsprechenden Teil.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

95/16/0289