Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1996

Geschäftszahl

95/16/0259

Rechtssatz

An der einmal entstandenen Steuerpflicht durch Wegfall des Befreiungsgrundes iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, GrEStG 1987 vermag auch ein nachträglicher Bescheid iS dieser Bestimmung (hier: nach Paragraph 72, Tir ROG 1994) nichts zu ändern.