Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1996

Geschäftszahl

95/16/0238

Rechtssatz

Konkrete Feststellungen der Abgabenbehörde über den Inhalt der nach Paragraph 9, Absatz eins, Krnt GetränkeabgabeG 1978 bzw nach Paragraph 12, Krnt GetränkeabgabeG 1992 abgegebenen Monatserklärungen sind für die Beurteilung erforderlich, ob die Erklärungen ungeachtet des vom Abgabepflichtigen jeweils eingebrachten Zusatzes "vorläufig" Abgabenerklärungen im Rechtssinn darstellen oder nicht. Wäre diese Frage zu bejahen, so hätten bereits die in Rede stehenden Monatserklärungen die Erklärungspflicht erfüllt, auch wenn sie bloß als "vorläufige" bezeichnet wurden. Die Abgabe "vorläufiger" Erklärungen ist im österreichischen Abgabenverfahrensrecht nicht vorgesehen (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar römisch II, 1514, 1515).