Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1995

Geschäftszahl

95/16/0207

Rechtssatz

Die Vereinbarung eines sogenannten Benützungsentgeltes (welches den Charakter einer bereicherungsrechtlichen Abgeltung für die Verwendung fremden Gutes hat; Hinweis zB Rummel in Rummel, ABGB I/2 Rz 15 zu Paragraph 1041, ABGB) begründet für die über den Zeitpunkt der Beendigung eines Bestandverhältnisses hinausgeschobene Rückstellung (Räumung der Bestandsache) einen Zahlungsanspruch BIS ZUR GÄNZLICHEN RÄUMUNG (Hinweis Würth in Rummel aaO, Rz 9 zu Paragraph 1109, ABGB, Paragraph 1110, ABGB). Daran ändert auch ein in Aussicht genommener Räumungstermin unter Beisetzung der sich bis dahin ergebenden Gesamtsumme an monatlich zu bezahlenden Entgelten in Klammer nichts, wenn nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung sowohl eine vor diesem Termin als auch erst danach stattfindende Räumung des Objektes durch den Benützer nicht ausgeschlossen ist. Es erweist sich daher die getroffene Zahlungsvereinbarung als eine von unbestimmter Dauer. Gerade die Nennung eines monatlich im voraus zu bezahlenden Benützungsentgeltes macht deutlich, daß Benützungsentgelt so lange (jeweils monatlich im voraus) zu zahlen ist, bis effektiv eine Räumung des Objektes erfolgt.