Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1997

Geschäftszahl

95/16/0174

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH sind alle Aufwendungen eines Käufers, der an ein vorgegebenes bestimmtes Objekt gebunden ist, in die grunderwerbsteuerlich relevante Gegenleistung einzubeziehen, insbesondere die Kosten für die Herstellung des Gebäudes. Dies gilt insbesondere auch für einen Käufer, der zwar betreffend die Herstellung des Gebäudes einen gesonderten Werkvertrag abschließt, dabei aber an ein bereits durch die Planung des Verkäufers vorgegebenes Gebäude gebunden ist, und der auf die bauliche Gestaltung des Objektes keinen Einfluß nehmen kann.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/16/0089