Verwaltungsgerichtshof
28.06.1995
95/16/0153
Für die das Untersuchungsverfahren erst in Gang setzende Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, daß ausreichende Verdachtsgründe vorliegen. Einen derartigen Verdacht können auch die Aussagen geheimgehaltener Personen begründen (Hinweis E 29.9.1993, 89/13/0159).