Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1995

Geschäftszahl

95/16/0141

Rechtssatz

Indem die Anmerkung 3b zu TP 10 GGG die Anmeldung betreffend einen Gesellschafter einer GmbH (wozu selbstredend auch die gemäß Paragraph 26, Absatz eins und Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG vorzunehmende Anmeldung eines Gesellschafterwechsels gehört) der dort vorgesehenen Ermäßigung zugänglich macht, gibt das Gesetz zu erkennen, daß es an sich von der Gebührenpflicht eines solchen Vorganges ausgeht, woraus wiederum folgt, daß das Gesetz selbst unter einer "Änderung bei den Inhabern" einer GmbH den Gesellschafterwechsel versteht (Hinweis: dazu auch die bei Danzl, ecolex SPEZIAL, Das neue Firmenbuch, 64 referierte Stelle aus den Materialien zu Paragraph 5, Ziffer 6, FBG).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

95/16/0189 E 19. Oktober 1995