Verwaltungsgerichtshof
27.09.1995
95/16/0141
Der von TP 10 römisch eins Litera d, GGG verwendete Terminus "Inhaber" betreffend die von dieser Gesetzesstelle umfaßten Gebührentatbestände der Ziffer 3, - und damit auch in bezug auf die dort ausdrücklich angeführten Gesellschaften mit beschränkter Haftung - ist nicht im engen wörtlichen Sinn der Detention einer Sache oder der Führung einer Firma zu verstehen. Vielmehr muß eine Interpretation dieses Begriffes unter Berücksichtigung des Wesens einer GmbH als juristischer Person (Paragraph 61, GmbHG) sowie unter Bedachtnahme auf die Anmeldepflicht für jeden Gesellschafterwechsel gemäß Paragraph 26, Absatz eins und Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG dazu führen, daß unter den vom zitierten Gebührentatbestand erwähnten Fall einer "Änderung bei den Inhabern" einer GmbH der Gesellschafterwechsel zu verstehen ist. Dies ergibt sich unzweifelhaft daraus, daß der Ermäßigungstatbestand der Anmerkung 3b zu TP 10 GGG für alle jene Eintragungen gilt, die nicht der beglaubigten Form bedürfen; das aber sind nach dem ausdrücklichen Verweis der zitierten Anmerkung die in Paragraph 11, FBG aufgelisteten Fälle einer sogenannten vereinfachten Anmeldung. Dazu gehören aber widerum nach dem klaren Text des Paragraph 11, FBG ua Anmeldungen "die die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betreffen".
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
95/16/0189 E 19. Oktober 1995