Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.1995

Geschäftszahl

95/16/0129

Rechtssatz

Nach der ständigen Judikatur des VwGH genügt bereits ein bloß teilweises Privatinteresse für die Erfüllung des Gebührentatbestandes des Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, GebG und ist überdies auch im Zusammenhang mit dem Versuch einer Eingabe, damit ideelle Aspekte zu verfolgen, das Vorliegen von Privatinteressen anzuerkennen (Hinweis E 14.1.1991, 90/15/0086; E 6.3.1989, 88/15/0041; E 6.10.1994, 92/16/0191). Die Einwendungen in einem Verfahren nach dem AWG (hier betreffend den Bau einer Mülldeponie), daß die Verunreinigung einer Brunnenanlage zu befürchten und eine Belästigung durch Geruchsentwicklung, Staubentwicklung und Lärmentwicklung sowie eine Gesundheitsgefährdung zu erwarten sei, verfolgen jedenfalls teilweise Privatinteressen.