Verwaltungsgerichtshof
16.11.1995
95/16/0114
Das Wesen eines gebührenpflichtigen Kreditvertrages liegt in der konsensualen Begründung der Verpflichtung des Kreditgebers, dem Kreditnehmer die Möglichkeit einer Fremdfinanzierung privater oder betrieblicher Bedürfnisse aus vertraglich hiefür bereitgestellten Mitteln des Kreditgebers zu eröffnen. Der Kreditnehmer kann auf Grund des Kreditvertrages rückzahlbare, verzinsliche Mittel des Kreditgebers in Anspruch nehmen. Ein Kreditvertrag, der bereits unmittelbar eine Leistungspflicht begründet, ist kein Darlehensvorvertrag und von einem solchen (der lediglich auf Vertragsabschluß ausgerichtet ist) zu unterscheiden (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band I, 02ter Teil, Stempelgebühren und Rechtsgebühren, Erg B, 11 B, Abs 1 und Erg Y, 17 Y; E 21.5.1981, 81/15/0005 bis 0009; E 10.6.1991, 90/15/0129).