Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1996

Geschäftszahl

95/15/0202

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/10 92/13/0286 2

(hier EStG 1988 heranzuziehen)

Stammrechtssatz

Vorschüsse (das sind Geldbeträge, die jemandem ausbezahlt werden, obgleich er erst später Anspruch darauf hat; Hinweis OGH 26.6.1991, 1 Ob 557/91) auf Teile des Arbeitslohnes unterliegen nicht bereits im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Auszahlung dem Steuerabzug vom Arbeitslohn, sondern vielmehr erst im Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Teil des Arbeitslohnes entsteht (gegenständlich vor Inkrafttreten des EStG 1988 vorzeitig ausbezahlte Jubiläumsgelder).