Verwaltungsgerichtshof
20.11.1996
95/15/0202
GRS wie VwGH E 1996/05/23 93/15/0242 2
Maßgebendes Kriterium für die in wirtschaftlicher Betrachtungsweise vorzunehmende einkommensteuerrechtliche Abgrenzung des von einem Dienstgeber einem Dienstnehmer gewährten Gehaltsvoschusses als Zahlung von Arbeitslohn oder als Hingabe eines Darlehens ist, ob der Vorschuß zu den seiner Hingabe unmittelbar nachfolgenden Lohnzahlungszeitpunkten zurückgezahlt wird (Hinweis E 21.2.1996, 92/14/0056); ist dies nicht der Fall, kommt dem "Vorschuß" in Wahrheit der Charakter eines Darlehens zu.