Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1996

Geschäftszahl

95/15/0202

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/23 93/15/0242 2

Stammrechtssatz

Maßgebendes Kriterium für die in wirtschaftlicher Betrachtungsweise vorzunehmende einkommensteuerrechtliche Abgrenzung des von einem Dienstgeber einem Dienstnehmer gewährten Gehaltsvoschusses als Zahlung von Arbeitslohn oder als Hingabe eines Darlehens ist, ob der Vorschuß zu den seiner Hingabe unmittelbar nachfolgenden Lohnzahlungszeitpunkten zurückgezahlt wird (Hinweis E 21.2.1996, 92/14/0056); ist dies nicht der Fall, kommt dem "Vorschuß" in Wahrheit der Charakter eines Darlehens zu.