Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.1997

Geschäftszahl

95/15/0173

Rechtssatz

Die Geltendmachung einer Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt (Hinweis E 20.9.1996, 94/17/0122). Dieses Ermessen umfaßt auch das Ausmaß der Heranziehung zur Haftung innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen Rahmens.