Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2000

Geschäftszahl

95/15/0171

Rechtssatz

Haben die Mitarbeiter weisungsgebunden und kontinuierlich einheitliche Arbeitsleistung gegen monatliche Entlohnung und ausschließlich gegenüber dem Abgabepflichtigen (hier Steinmetzunternehmer) erbracht, so ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Tätigkeit der Mitarbeiter insgesamt als nichtselbstständige Tätigkeit zu qualifizieren. Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn das Risiko für mangelhafte Ausführungen nicht ausschließlich der Abgabepflichtige getragen haben sollte, sondern die Mitarbeiter die Arbeitsleistungen (zur Beseitigung der Mängel) hätten erbringen müssen. In diesem Zusammenhang ist nicht entscheidend, aus welchen Motiven mit den Mitarbeitern jeweils ein Dienst- und ein Werkvertrag abgeschlossen worden ist oder ob die Gebietskrankenkasse bei ihrer Beurteilung der Arbeitsverhältnisse wesentlich auf gewerberechtliche Umstände Bedacht genommen habe.