Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1995

Geschäftszahl

95/15/0161

Rechtssatz

Nach Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 16, EStG 1988 zählen Aufwendungen, die der Vorbereitung auf den Beruf dienen (Ausbildungskosten), zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung. Hingegen bilden Fortbildungskosten, die durch die Weiterbildung im erlernten Beruf erwachsen, Werbungskosten (oder Betriebsausgaben). Um berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden bzw den Beruf besser ausüben zu können (Hinweis: E 22.9.1987, 87/14/0078; E 17.1.1987, 86/14/0025; E 30.1.1990, 89/14/0227; Doralt, EStG-Kommentar/2, Paragraph 16, Tz 220; Schuch/Quantschnigg, ESt-Handbuch, Paragraph 16, Tz 102).