Verwaltungsgerichtshof
15.05.1997
95/15/0152
GRS wie VwGH E 1990/10/03 90/13/0018 2
Reicht ein teilweiser - wenn auch nur 20 prozentiger - Schulderlaß zur Sanierung aus, dient auch er im Sinne des Gesetzes dem Zwecke der Sanierung.