Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1997

Geschäftszahl

95/15/0152

Rechtssatz

Die Anwendung der Begünstigungsbestimmungen des Paragraph 36, EStG 1972 bzw Paragraph 11, Absatz 3, GewStG setzt voraus, daß es sich um den in Sanierungsabsicht vorgenommenen Erlaß von Schulden im Rahmen allgemeiner Sanierungsmaßnahmen der Gläubiger eines sanierungsbedürftigen Betriebes handelt, wobei die Maßnahmen geeignet sein müssen, den Betrieb vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen (Hinweis E 23.1.1997, 93/15/0043, E 24.5.1993, 92/15/0041).