Verwaltungsgerichtshof
13.03.1997
95/15/0124
Trifft eine gewerbliche Tätigkeit mit einer freiberuflichen Tätigkeit in der Weise zusammen, daß sie eine einheitliche Betätigung bilden, die das Vorliegen eines einheitlichen Betriebes zur Folge hat, und dabei die gewerbliche Tätigkeit als untergeordnete Tätigkeit im Hintergrund steht (Nebentätigkeit), wobei das Verhältnis der Gewinne entscheidend ist (Hinweis E 5.11.1986, 85/13/0083; E 22.5.1953, 3026/52), so liegt insgesamt eine freiberufliche Tätigkeit vor.