Verwaltungsgerichtshof
13.03.1997
95/15/0124
GRS wie VwGH E 1994/11/15 90/14/0194 1
Um zwei Betriebe ausnahmsweise zu einer Einheit zusammenfassen zu können, kommt es ausschließlich darauf an, ob die Bindungen zwischen den Betrieben nach den objektiv gegebenen Merkmalen (der wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Verflechtung) so eng sind, daß die Betriebe nach der Verkehrsauffassung als eine Einheit anzusehen sind. Bei nicht gleichartigen Betrieben ist es insbesondere erforderlich, daß sie geeignet sind, einander zu ergänzen (Hinweis E 16.12.1986, 84/14/0118 und vom 20.11.1989, 88/14/0230).