Verwaltungsgerichtshof
23.05.1996
95/15/0096
Es besteht auch dann keine Pflicht zur Abgabe einer (unbedingten) Erbserklärung, wenn zur Verlassenschaft die Beteiligung an einem Unternehmen gehört, welches eine große Anzahl von Dienstnehmern beschäftigt. Daraus resultierende Zahlungen erwachsen dem Erben daher nicht zwangsläufig.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
95/15/0097