Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.10.2000

Geschäftszahl

95/15/0088

Rechtssatz

Die Partei eines Abgabenverfahrens kann grundsätzlich auf den Verwaltungsakt der Abgabenbehörde vertrauen und ist insofern in ihrer Rechtssicherheit geschützt. Dieser Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit soll aber nach Ansicht des Gesetzgebers dort seine Grenze finden, wo Wille und Erklärung der Abgabenbehörde auseinander fallen. Die Einrichtung des Paragraph 293, BAO dient nämlich nur dazu, ein infolge bestimmter Fehlerquellen gegen den Willen der Abgabenbehörde entstandenes erkennbares Auseinanderklaffen von Bescheidinhalt und formeller Erklärung des Bescheidwillens zu beseitigen (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, Seite 2827). Ob eine im Paragraph 293, Absatz eins, BAO genannte Fehlerquelle vorliegt, kann immer nur nach den Verhältnissen des Einzelfalles beurteilt werden. Unter dem Titel der Berichtigung gem Paragraph 293, BAO dürfen jedenfalls nicht nachträgliche Änderungen am Inhalt des Bescheidwillens vorgenommen werden. Diese Vorschrift bietet auch keine Handhabe für eine nachträglich berichtigende oder erklärende Auslegung des Bescheidspruches oder der Bescheidbegründung. Paragraph 293, Absatz eins, BAO nennt als berichtigungsfähige Fehler Schreibfehler und Rechenfehler sowie andere, offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche Unrichtigkeiten und EDV-Bearbeitungsfehler.