Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1995

Geschäftszahl

95/15/0070

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der angemessenen Verzinsung für an gesellschaftsfremde Personen langfristig überlassene Geldmittel rechtfertigt fehlendes Einbringlichkeitsrisiko nicht die Annahme eines gegenüber dem marktkonformen Anleihezinsfuß niedrigeren Zinssatzes.