Verwaltungsgerichtshof
22.11.1995
95/15/0070
Bei der Beurteilung der angemessenen Verzinsung für an gesellschaftsfremde Personen langfristig überlassene Geldmittel rechtfertigt fehlendes Einbringlichkeitsrisiko nicht die Annahme eines gegenüber dem marktkonformen Anleihezinsfuß niedrigeren Zinssatzes.