Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1995

Geschäftszahl

95/15/0070

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/14/0111 E 30. Mai 1989 VwSlg 6405 F/1989 RS 8

Stammrechtssatz

Bei einer Kreditierung unverzinslicher Geldmittel an einen Gesellschafter richtet sich die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung nach den Zinskonditionen, zu denen die Kapitalges gesellschaftsfremden Personen Geldmittel überlassen hätte. Bei langfristiger Kreditierung erscheint der Anleihezinsfuß eine brauchbare Richtschnur.