Verwaltungsgerichtshof
22.11.1995
95/15/0070
GRS wie 88/14/0111 E 30. Mai 1989 VwSlg 6405 F/1989 RS 8
Bei einer Kreditierung unverzinslicher Geldmittel an einen Gesellschafter richtet sich die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung nach den Zinskonditionen, zu denen die Kapitalges gesellschaftsfremden Personen Geldmittel überlassen hätte. Bei langfristiger Kreditierung erscheint der Anleihezinsfuß eine brauchbare Richtschnur.