Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2000

Geschäftszahl

95/15/0066

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/15/0125 E 23. Jänner 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Tätigkeit ist nicht schon dann wissenschftlich, wenn sie auf Erkenntnisse der Wissenschaft aufbaut, diese verwertet und sich wissenschftlicher Methoden bedient, sondern erst, wenn sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Forschung, dh dem Erringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder (und) der Lehre, dh der Vermittlung einer Wissenschaft an andere (Lernende) zum Zweck der Erweiterung ihres Wissensstandes dient.