Verwaltungsgerichtshof
31.03.2000
95/15/0056
GRS wie VwGH E 1999/05/27 96/15/0018 3
(hier KStG 1988 anzuwenden)
Zur Verwirklichung einer verdeckten Gewinnausschüttung bedarf es rechtlich eines der Gesellschaft zuzurechnenden Verhaltens des geschäftsführenden Organs, welches, bestehe es auch in einem bloßen Dulden oder Unterlassen, den Schluss erlaubt, dass die durch ihre Organe vertretene Gesellschaft die Entnahme von Gesellschaftsvermögen durch den Gesellschafter akzeptiert habe (Hinweis E 26.5.1993, 90/13/0155).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
95/15/0065