Verwaltungsgerichtshof
31.03.2000
95/15/0056
Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung versteht man alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen (Vorteile) einer Körperschaft an die unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, die zu einer Gewinnminderung bei der Körperschaft führen und die dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
95/15/0065